Schul- und Heimbeihilfe
kann für österreichische Staatsbürger/innen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie sozial bedürftig sind, online oder per Formular beantragt werden. Hier finden Sie alle Informationen dazu.
Unterstützung für Schulveranstaltungen
Finanziell unterstützt wird die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995. Das sind zum Beispiel Schikurse, Sport- und Projektwochen oder eine Teilnahme an Sprachreisen. Die Schulveranstaltung muss mindestens 5 Tage dauern. Hier finden Sie alle Infos und Formulare dazu.
1. Allgemeine Informationen zu Schulveranstaltungen
zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen von Schulveranstaltungen sowie zur Sicherung der Gesundheit Ihrer Kinder möchten wir Sie auf folgende Regelungen hinweisen:
Die Schulordnung in der derzeit geltenden Fassung sieht in § 9 vor:
„(1) Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.“
Das NÖ Jugendgesetz in der derzeit geltenden Fassung sieht in § 18 Abs. (4) vor:
„Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz (...) fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.“
Die Schulveranstaltungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung sieht in § 10 Abs. (5) vor:
„Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind, oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.“
Ein Verstoß gegen die zuvor angeführten Verbote stellt (genauso wie jedes andere gravierende Fehlverhalten) eine schwerwiegende Störung der Schulveranstaltung dar und kann ohne weitere Abmahnung zum Ausschluss von dieser führen. Sollte eine Schülerin/ein Schüler ausgeschlossen werden, werden die Kosten für die Sommersportwoche (Quartier, Buskosten sowie Kosten für Sportangebote) NICHT rückerstattet und die Kosten für die Heimfahrt sind von den Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigten zu tragen. Des Weiteren muss die Schülerin/der Schüler unverzüglich den Kursort verlassen und die Heimreise antreten.
Ferner möchte die Leitung der Schulveranstaltung darauf hinweisen, dass bei Nichtantritt der Schulveranstaltung die Kosten möglicherweise nicht vollständig rückerstattet werden können.